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   VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89   

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VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89 (https://dejure.org/1989,6497)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.05.1989 - 8 S 1071/89 (https://dejure.org/1989,6497)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 8 S 1071/89 (https://dejure.org/1989,6497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gebot der Rücksichtnahme bei heranrückender Wohnbebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 1990, 106
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89
    Bei Gültigkeit des Bebauungsplans "H. III" könnte die Antragstellerin im Hinblick darauf, daß gegen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen der geplanten Vorhaben verstoßen wird, einen Drittschutz nur nach Maßgabe des in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Würdigung nachbarlicher Interessen", d. h. wiederum nur in den Grenzen des Rücksichtnahmegebots, beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, DVBl. 1987, 476).

    Dabei muß demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (zum Rücksichtnahmegebot vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, BVerwGE 52, 122, 130, v. 13.3.1981, DVBl. 1981, 928, v. 5.8.1983 BVerwGE 67, 335/339 und v. 19.9.1986, DVBl. 1987, 476).

  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89
    Der Eigentümer eines bestehenden Gewerbebetriebs kann sich nach dem Rücksichtnahmegebot nicht gegen eine hinzukommende Wohnbebauung wenden, wenn in der Umgebung bereits Wohngebäude vorhanden sind, auf die der Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muß (vgl BVerwG, 1984-03-05, 4 B 171/83, NVwZ 1984, 646/647).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.3.1984, NVwZ 1984, 646), kann sich nämlich ein Gewerbebetrieb nicht gegen eine hinzukommende Wohnbebauung wenden kann, wenn bereits Wohnhäuser vorhanden sind, auf die der Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muß (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.1980, VBlBW 1981, 220, v. 13.1.1982, BRS 39 Nr. 197 und v. 24.10.1984 -- 8 S 2422/84 --).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89
    Dabei muß demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (zum Rücksichtnahmegebot vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, BVerwGE 52, 122, 130, v. 13.3.1981, DVBl. 1981, 928, v. 5.8.1983 BVerwGE 67, 335/339 und v. 19.9.1986, DVBl. 1987, 476).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89
    Dabei muß demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (zum Rücksichtnahmegebot vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, BVerwGE 52, 122, 130, v. 13.3.1981, DVBl. 1981, 928, v. 5.8.1983 BVerwGE 67, 335/339 und v. 19.9.1986, DVBl. 1987, 476).
  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89
    Im Falle einer Nichtigkeit des Bebauungsplans richtete sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der umstrittenen Vorhaben nach § 35 bzw. § 34 BauGB mit der Folge, daß die Antragstellerin jeweils Drittschutz nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu verlangen berechtigt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1983, ZfBR 1983, 139 und Beschl. v. 2.10.1984 ZfBR 1984, 302 jeweils und BVerwG, Urt. v. 13.3.1981, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44, v. 5.8.1983, BRS 40 Nr. 4 und Beschl. v. 5.3.1984, BRS 42 Nr. 66 jeweils zu § 34 BBauGB/BauGB).
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89
    Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die genannten Personen schädlichen Umweltbeeinträchtigungen, die über den bei einem Zusammentreffen mehrerer Baugebiete anzuwendenden Maßstab "einer Art Mittelwert" (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.4.1971, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 und v. 12.12.1975, BVerwGE 50, 49) hinausgehen, ausgesetzt wären.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94

    Nachbarschutz: Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - erhebliche bzw nicht

    Was schließlich den Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeht, die genehmigte Baumaßnahme sei ihnen gegenüber deshalb rücksichtslos, weil sie im Hinblick auf die von ihrer Metzgerei ausgehenden Rauchemissionen Abwehransprüchen ausgesetzt sein könnten, können sie damit nicht gehört werden, weil bereits jetzt in der Umgebung ihres Gebäudes - sowohl auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 4 als auch auf anderen Nachbargrundstücken - Wohnnutzungen vorhanden sind, auf die ihr Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muß (vgl BVerwG, Beschluß vom 5.3.1984 - 4 B 171/83 -, NVwZ 1984, Seite 646; VGH Bad-Württ, Beschluß vom 31.5.1989 - 8 S 1071/89 -, BWVPr 1989, 225 = UPR 1990, 104).
  • VG Stuttgart, 27.11.2018 - 2 K 7578/16

    Eingeschränktes Gewerbegebiet; Flüchtlingsunterkunft; Gebietserhaltungsanspruch;

    Ein neu hinzutretendes störempfindliches Vorhaben ist einem bereits vorhandenen emittierenden Betrieb gegenüber aber nicht rücksichtslos, wenn dieser Betrieb ohnehin schon auf andere störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss und darüber hinaus keine wesentlichen weiteren Einschränkungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523; Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 171/83 - NVwZ 1984, 646; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.1989 - 8 S 1071/89 - UPR 1990, 104).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 8 S 649/91

    Zur Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen generellen Ausschlusses von

    Das aber hieße, daß der Antragsteller gegenüber der neu hinzukommenden Nutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen bräuchte als gegenüber der bereits vorhandenen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1984 - 4 NB 173.83 - NVwZ 1984, 646 sowie den Beschl. des Senats v. 31.5.1989 - 8 S 1071/89 - UPR 1990, 104).
  • VG Augsburg, 22.02.2018 - Au 5 K 16.1704

    Rechtmäßiger Bauvorbescheid mangels Verletzung nachbarschützender Rechte

    Generell hat der Eigentümer eines bestehenden Betriebes nach dem Gebot der Rücksichtnahme keinen Abwehranspruch gegen eine hinzukommende Wohnbebauung, wenn in der Umgebung bereits Wohngebäude vorhanden sind, auf die der Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muss (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris; VGH BW, Beschluss v. 31.5.1989 - 8 S 1071/89 - UPR 1990, 104 Rn. 5; BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - DÖV 1984, 856).
  • VG Augsburg, 26.09.2016 - Au 5 K 16.316

    Heranrückende Wohnbebauung im Außenbereich als Verstoß gegen das

    Generell hat aber der Eigentümer eines bestehenden Gewerbebetriebs nach dem Gebot der Rücksichtnahme keinen Abwehransprach gegen eine hinzukommende Wohnbebauung, wenn in der Umgebung bereits Wohngebäude vorhanden sind, auf die der Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muss (vgl. VGH BW, Beschluss v. 31.5.1989 - 8 S 1071/89 - UPR 1990, 104 Rn. 5; BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - DÖV 1984, 856).
  • VG Augsburg, 22.02.2018 - Au 5 K 16.1686

    Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme - Biergarten

    Generell hat der Eigentümer eines bestehenden Betriebes nach dem Gebot der Rücksichtnahme keinen Abwehransprach gegen eine hinzukommende Wohnbebauung, wenn in der Umgebung bereits Wohngebäude vorhanden sind, auf die der Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muss (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris; VGH BW, Beschluss v. 31.5.1989 - 8 S 1071/89 - UPR 1990, 104 Rn. 5; BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - DÖV 1984, 856).
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